Der Ausgleichszulagenrichtsatz erhöht sich mit 1. 1. 2018 auf 909,42 € (§ 711 Abs 4 ASVG idF BGBl I 2017/151). Im Jahr 2018 gelten damit für die Berechnung des (Unterhalts-)Existenzminimums nach §§ 291a ff EO die in den folgenden Tabellen angegebenen Werte. Zur Berechnungsweise siehe Zak 2006/734, 431.