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Internationaler Verbrauchergerichtsstand für Sammelklage eines Verbrauchers?

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/728Zak 2017, 423 Heft 22 v. 7.12.2017

Im Vorabentscheidungsverfahren C-498/16 , Schrems/Facebook Ireland, das vom OGH (6 Ob 23/16z = Zak 2016/658, 343) eingeleitet worden ist, liegen die Schlussanträge des Generalanwalts vor. Der Generalanwalt vertritt darin die Auffassung, dass ein Verbraucher, dem deckungsgleiche Ansprüche von anderen Verbrauchern zur gemeinsamen Durchsetzung abgetreten worden sind, für die zedierten Ansprüche nicht den internationalen Verbrauchergerichtsstand nach Art 16 EuGVVO 2001 (≈ Art 18 EuGVVO 2012) an seinem Wohnsitz in Anspruch nehmen kann. Bezüglich der Verbrauchereigenschaft bei Dauerschuldverhältnissen sah er einen dynamischen Ansatz, der nicht nur auf die Verhältnisse bei Vertragsabschluss, sondern auch auf spätere Änderungen des Vertragszwecks Bedacht nimmt, in außergewöhnlichen Fällen nicht als völlig ausgeschlossen an. Im konkreten Fall bejahte er die Verbrauchereigenschaft des Klägers in Bezug auf sein Facebook-Konto.

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