Gem § 154 ZPO hat der Wiedereinsetzungswerber die Kosten, die dem Gegner durch das Wiedereinsetzungsverfahren entstehen, unabhängig vom Ausgang zu ersetzen. In der Rs 36 R 229/17v gelangte das LGZ Wien zum Schluss, dass dem Gegner nicht nur für eine erfolglose Äußerung zum Wiedereinsetzungsantrag, sondern auch für eine erfolglose Rechtsmittelbeantwortung Prozesskostenersatz zusteht.