Mit vertraglich nicht ausdrücklich geregelten Rechtsfolgen des PayPal-Käuferschutzes befasste sich der dt BGH in den Rs VIII ZR 83/16 und VIII ZR 213/16. Seiner Ansicht nach hindert ein erfolgreicher Antrag des Käufers auf Käuferschutz den Verkäufer nicht daran, den Kaufpreis einzufordern. Zwar sei die Verabredung, den Kaufpreis über das Internet-Bezahlsystem PayPal zu begleichen, so zu verstehen, dass die Kaufpreisforderung erlischt, sobald der Kaufpreis auf dem PayPal-Konto des Verkäufers eingelangt ist. Zugleich werde jedoch konkludent die Nebenabrede getroffen, dass die Forderung wiederbegründet wird, wenn ein Käuferschutzantrag Erfolg hat und eine Rückbuchung erfolgt.