Im Gesetzesprüfungsverfahren G 52/2016 hat der VfGH den Individualantrag einer Bestattungsunternehmerin gegen Regelungen des FAGG, der sich insb gegen die strengen Rechtsfolgen von Informationsfehlern wendete, abgewiesen. In der Begründung wies er darauf hin, dass das FAGG die Verbraucherrechte-RL 2011/83/EU umsetzt, die dem Prinzip der Vollharmonisierung folgt. Da den Mitgliedstaaten bei der Umsetzung kein Spielraum zur Verfügung steht, käme eine Aufhebung der Umsetzungsbestimmungen wegen Verstößen gegen Regelungen des österreichischen Verfassungsrechts nur dann in Betracht, wenn der EuGH zuvor die korrespondierende Richtlinienregelung für ungültig erklärt. Ein Vorabentscheidungsersuchen an den EuGH sei im konkreten Fall nicht erforderlich, weil kein Verstoß der Richtlinienbestimmungen gegen EU-Primärrecht erkennbar sei.