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Verantwortlichkeit des gewerberechtlichen Geschäftsführers als Schutzgesetz zugunsten des Auftraggebers

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/714Zak 2017, 417 Heft 21 v. 24.11.2017

ABGB: § 1168a, § 1311

GewO: § 39 Abs 1

Gem § 39 Abs 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer ua dafür verantwortlich, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Diese Regelung ist in Verbindung mit ihren Verwaltungsstrafbestimmungen als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, das auch den Auftraggeber des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll.

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