ABGB: § 1168a, § 1311
GewO: § 39 Abs 1
Gem § 39 Abs 1 GewO ist der gewerberechtliche Geschäftsführer ua dafür verantwortlich, dass die Grenzen der Gewerbeberechtigung nicht überschritten werden. Diese Regelung ist in Verbindung mit ihren Verwaltungsstrafbestimmungen als Schutzgesetz iSd § 1311 ABGB zu qualifizieren, das auch den Auftraggeber des Gewerbeinhabers vor Schäden schützen soll.