ABGB: § 1295 Abs 1, § 1304
Der Schleppliftbetreiber verstößt gegen seine vertraglichen Verkehrssicherungspflichten, wenn er den Liftbetrieb bei dauerhaft schlechten Sichtverhältnissen wegen dichten Nebels nicht einstellt, obwohl aus den Betriebsvorschriften abzuleiten ist, dass die gesamte Lifttrasse für das Liftpersonal einsehbar sein sollte.