UbG: § 19 Abs 1
Die gerichtliche Erstanhörung und Entscheidung über die Unzulässigkeit oder vorläufige Zulässigkeit der Unterbringung hat gem § 19 Abs 1 UbG binnen vier Tagen ab Kenntnis des Gerichts von der Unterbringung zu erfolgen. Darüber hinaus fordert das Verfassungsrecht in Art 6 Abs 1 PersFrSchG eine gerichtliche Entscheidung über den Freiheitsentzug binnen einer Woche ab Anhaltung.