ABGB: §§ 1168a, 1304
ZPO: § 506 Abs 1
Gem § 1168a ABGB haftet der Werkunternehmer, wenn er den Besteller nicht darauf hinweist, dass dessen Vorgaben untauglich sind. Dass die untauglichen Vorgaben von einem fachkundigen Gehilfen des Bestellers stammen, rechtfertigt es noch nicht, dem Besteller ein Mitverschulden an dem Schaden anzulasten, der durch die Warnpflichtverletzung des Werkunternehmers entsteht. Die Anrechnung eines Mitverschuldens kommt nur dann in Betracht, wenn der Besteller gegenüber dem Werkunternehmer Pflichten oder Obliegenheiten verletzt, die ihn aufgrund ausdrücklicher oder stillschweigender Vereinbarung oder aufgrund der Verkehrsübung treffen. Davon ist auszugehen, wenn er bzw sein Gehilfe dem Unternehmer einen exakten Ausführungsplan vorgibt und dabei erkennen lässt, an dessen fachlicher Ansicht oder Kritik kein Interesse zu haben.