WEG: § 5 Abs 3, § 52
AußStrG: § 2 Abs 1
Aus § 5 Abs 3 WEG idF WRN 2015 folgt, dass Zubehör-Wohnungseigentum auch ohne gesonderte Eintragung im Grundbuch existiert, sofern dem Titel für die Wohnungseigentumsbegründung oder der Urkunde über die Nutzwertermittlung bzw -festsetzung eine eindeutige Zuordnung zu einem eingetragenen Wohnungseigentumsobjekt zu entnehmen ist. Eine eindeutige Zuordnung kann nur vorliegen, wenn das Zubehörobjekt klar spezifiziert ist. Eine Zuordnung ohne bestimmte Bezeichnung des Zubehörobjekts (zB "Tiefgaragenabstellplatz zum Wohnungseigentumsobjekt Top 9") genügt nicht. Eine allgemeine Übung, dass Zubehörobjekte (zB Kellerabteile oder Kfz-Abstellplätze) immer gleich nummeriert sind wie das Wohnungseigentumsobjekt und deshalb schon die Angabe der Objektnummer ausreicht, ist nicht erkennbar.