MRG: §§ 3, 39
Die Befassung der gem § 39 MRG vorgeschalteten Schlichtungsstelle ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Ein Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Rechtswegs.
MRG: §§ 3, 39
Die Befassung der gem § 39 MRG vorgeschalteten Schlichtungsstelle ist eine zwingende Verfahrensvoraussetzung für die Anrufung des Gerichts. Ein Verstoß führt zur Unzulässigkeit des Rechtswegs.