GBG: §§ 57, 70
Von der Löschung nach Ausnützung der Rangordnung ausgenommen sind solche Zwischeneintragungen, die sich auf ein Recht beziehen, das dem Rang der Rangordnung vorgeht und auch gegen den Erwerber durchsetzbar gewesen wäre.
GBG: §§ 57, 70
Von der Löschung nach Ausnützung der Rangordnung ausgenommen sind solche Zwischeneintragungen, die sich auf ein Recht beziehen, das dem Rang der Rangordnung vorgeht und auch gegen den Erwerber durchsetzbar gewesen wäre.