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Parteiantrag auf Normenkontrolle - Wiedereinsetzung

In aller KürzeBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/5Zak 2017, 4 Heft 1 v. 18.1.2017

Der Parteiantrag auf Normenkontrolle muss innerhalb der im Zivil- oder Strafverfahren laufenden Rechtsmittelfrist eingebracht werden. Mit dem Erk G 253/2016 hat der VfGH vor Kurzem § 33 VfGG als verfassungswidrig aufgehoben, weil diese Bestimmung den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Fristversäumung nur im Fall von Entscheidungsbeschwerden gem Art 144 B-VG, nicht jedoch bei Parteianträgen auf Normenkontrolle zulässt. Dem Gesetzgeber wurde eine Reparaturfrist bis Ende Mai 2018 eingeräumt. Die Aufhebung wurde in BGBl I 2016/110 kundgemacht.

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