EO: § 350
GBG: § 82a
Eine Exekution nach § 350 EO zur Begründung eines bücherlichen Rechts aufgrund eines Zug-um-Zug-Titels darf nach stRsp nur bewilligt werden, wenn die Erbringung der Gegenleistung durch eine öffentliche oder öffentlich-beglaubigte Urkunde nachgewiesen ist.