ZPO: §§ 27, 84, 434 Abs 1
Die Möglichkeit, die Klage bei Gericht zu Protokoll zu geben, besteht gem § 434 Abs 1 ZPO nur im bezirksgerichtlichen Verfahren. In Verfahren mit Anwaltspflicht ist die Erhebung einer Protokollarklage allerdings nicht zulässig.
Wird in einem Verfahren mit Anwaltspflicht dennoch eine Protokollarklage aufgenommen, darf die Klage nicht sofort zurückgewiesen werden; zuvor ist ein Verbesserungsverfahren einzuleiten, in dem der Fehler vom Kläger saniert werden kann.