MRG: § 12a Abs 3
Die Organe der Mietergesellschaft sind verpflichtet, dem Vermieter eine gesellschaftsrechtliche Änderung, die ein Mietzinsanhebungsrecht nach § 12a Abs 3 MRG auslöst, anzuzeigen. Eine Erkundigungsobliegenheit oder -pflicht des Vermieters besteht nicht.