ABGB: §§ 914, 929, 932
Ein allgemein formulierter Gewährleistungsausschluss erstreckt sich nicht auf Eigenschaften, die vom Übergeber ausdrücklich oder schlüssig zugesichert worden sind.
Wenn der Übernehmer den Mangel selbst verbessern lässt, ohne dem Übergeber zuvor die Chance zur Mängelbehebung einzuräumen, verliert er seinen Gewährleistungsanspruch nicht, sondern kann zumindest jene Verbesserungskosten ersetzt verlangen, die auch der Übergeber zur Verbesserung aufwenden hätte müssen. Die Behauptungs- und Beweislast für den Umstand, dass bei ihm geringere Verbesserungskosten angefallen wären, trifft dabei den Übergeber.