ABGB: §§ 863, 867, 1016
Ein vom Bürgermeister für die Gemeinde abgeschlossenes Rechtsgeschäft ist unwirksam, wenn die nach der Gemeindeordnung erforderliche Genehmigung des Gemeinderats nicht vorliegt. Eine Ausnahme gilt nur dann, wenn der Gemeinderat selbst dem Vertragspartner gegenüber den Anschein erweckt hat, die Vertretungshandlung sei durch seine Beschlussfassung gedeckt.