Der Bundesverfassungsgesetzgeber hat jüngst die "Abschaffung des Pflegeregresses" beschlossen: Gem § 330a ASVG iVm § 707a Abs 2 ASVG ist es den Ländern ab 1. 1. 2018 untersagt, auf das Vermögen von in stationären Pflegeeinrichtungen aufgenommenen Personen, deren Angehörigen, Erben/Erbinnen und Geschenknehmern/Geschenknehmerinnen im Rahmen der Sozialhilfe zur Abdeckung der Pflegekosten zuzugreifen. Diese Neuregelungen werfen - aufgrund des Fehlens von Übergangsbestimmungen - zahlreiche rechtliche Fragen auf. Mit einigen dieser Fragen soll sich der vorliegende Beitrag näher beschäftigen.1