Zu 8 Ob 97/16x = Zak 2017/308, 176: Wenn der Verbraucher den auf 30 Jahre abgeschlossenen Teilzeitnutzungsvertrag nach Ablauf der angemessenen Bindungsdauer von 15 Jahren durch ordentliche Kündigung beendet, ist sein Rückzahlungsanspruch im Bereich zwischen dem rechnerisch auf die Restvertragsdauer entfallenden Entgeltteil und der Bereicherung des Vertragspartners festzusetzen.