ABGB: § 1325
Wenn aufgrund der zum Teil fehlenden Vorhersehbarkeit künftiger Schmerzen eine (weitere) Teilbemessung des Schmerzengeldes erfolgt, dürfen nur die bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung erster Instanz aufgetretenen Schmerzen berücksichtigt werden; bereits vorhersehbare künftige Schmerzen sind nicht in die Bemessung einzubeziehen.