AußStrG: § 173
ABGB: § 167 Abs 3, § 810 Abs 2
Ob eine Vertretungshandlung des Verlassenschaftskurators der Genehmigung bedarf und genehmigungsfähig ist, richtet sich nicht nach der - auf die Verwaltung des Nachlasses durch die Erben zugeschnittenen - Regelung des § 810 Abs 2 ABGB, sondern ist analog § 167 Abs 3 ABGB zu beurteilen.