Einen Rechtsanwalt, der einen Liegenschaftskaufvertrag errichtet und zur Selbstberechnung der Immobilienertragsteuer verpflichtet ist, treffen nach Ansicht des Autors gegenüber dem Veräußerer Aufklärungspflichten über diese Steuer. Zu informieren sei der Verkäufer über den Eintritt und die Höhe der Steuerpflicht, die für die Berechnung maßgeblichen Kriterien sowie das Bestehen von Antrags- und Wahlrechten samt ihren steuerlichen Folgen. Eine weitergehende steuerliche Beratung sei von der Aufklärungspflicht nicht umfasst. Ebenso sei der Rechtsanwalt nicht verpflichtet, Angaben des Veräußerers zu prüfen.