Seit der Außerstreitreform ist in § 838a ABGB für Streitigkeiten zwischen Miteigentümern über Rechte und Pflichten, die unmittelbar mit der Verwaltung und Benützung der Sache zusammenhängen, die Zuständigkeit des Außerstreitgerichts vorgesehen. Der Beitrag bietet eine ausführliche Übersicht über die jüngere Judikatur zur Abgrenzung von Streit- und Außerstreitverfahren in Miteigentumssachen (siehe dazu auch Sailer, Miteigentum in und außer Streitsachen, Zak 2014/161, 83). Die Autoren kommen zum Schluss, dass das Ziel des Gesetzgebers, "eine eindeutige, Zuständigkeits- und Rechtswegstreitigkeiten nicht provozierende Regel" zu schaffen, mit § 838a ABGB völlig verfehlt wurde.