ABGB: §§ 1311, 1325
StVO: § 38 Abs 8
Für den Individualverkehr gelten ausschließlich Ampeln bzw Spursignale mit roter, gelber oder grüner Farbgestaltung. Besondere Ampeln für den öffentlichen Verkehr mit Lichtbalken haben für den Individualverkehr auch bei erlaubter Benützung einer Busspur keine Bedeutung.