ABGB: § 1295 Abs 1
Anbieter von Risikosportarten, zu denen auch gefahrenträchtige Fun-Aktivitäten (hier: "Bananenfahrt" hinter einem Motorboot) zu zählen sind, müssen die Teilnehmer in ausreichender Weise über die typischen Gefahren informieren. Die Aufklärungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden.