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Aufklärungspflicht des Veranstalters bei gefährlichen Fun-Aktivitäten

RechtsprechungSchadenersatzBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/577Zak 2017, 337 Heft 17 v. 26.9.2017

ABGB: § 1295 Abs 1

Anbieter von Risikosportarten, zu denen auch gefahrenträchtige Fun-Aktivitäten (hier: "Bananenfahrt" hinter einem Motorboot) zu zählen sind, müssen die Teilnehmer in ausreichender Weise über die typischen Gefahren informieren. Die Aufklärungspflicht darf jedoch nicht überspannt werden.

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