WEG: § 24 Abs 3
Ein familiäres oder wirtschaftliches Naheverhältnis des Wohnungseigentümers zu der vom Beschlussgegenstand betroffenen Person führt gem § 24 Abs 3 WEG zum Stimmrechtsausschluss. Bei der Auslegung des Begriffs Naheverhältnis kann auf die zu § 6 Abs 4 MaklerG entwickelten Regeln zurückgegriffen werden.