Der Beitrag untersucht, ob das "Ein-Platz-Prinzip" in der Sportorganisation (für jede Sportart existiert nur ein Verband, unter dem Unterverbände, Vereine und Sportler organisiert sind) aufgrund der damit verbundenen Macht- oder Monopolstellung zu einem Kontrahierungszwang in der Verbandspyramide führt. Nach Ansicht des Autors ist ein Machtungleichgewicht zwar eine notwendige, nicht aber die einzige Voraussetzung für eine Kontrahierungspflicht. Es müssten noch weitere Elemente wie Handlungsunwert, Vertrauensschutz oder öffentliches Interesse, (das sich durch Subventionen äußere) hinzutreten. Nach diesen Kriterien treffe Sportverbände idR eine Kontrahierungspflicht gegenüber Sportlern und Sportvereinen (etwa bezüglich einer Lizenzerteilung). Einfache Sportvereine seien hingegen regelmäßig nicht zur Aufnahme einzelner Sportler verpflichtet.