Das 2. ErwSchG, das am 1. 7. 2018 in Kraft treten wird (siehe Zak 2017/39, 30), bringt auch Neuerungen im Bereich der Geschäftsfähigkeit Minderjähriger. Gem § 865 Abs 2 ABGB nF können auch Kinder unter sieben Jahren für sie bloß vorteilhafte Versprechen annehmen. Die Autorin kritisiert daran zum einen, dass solche Kinder noch keinen rechtsgeschäftlichen Willen bilden können und daher systemwidrig ein kindliches "Haben-Wollen" zum Abschluss eines Rechtsgeschäfts ausreicht. Zum anderen sieht sie die Gefahr unerwünschter Schenkungen. Ihrer Ansicht nach können die Obsorgeberechtigten den Vertrag durch Zurückweisung des Geschenks beseitigen. Grundlage sei eine Analogie zu § 882 Abs 1 ABGB (Zurückweisungsrecht beim Vertrag zugunsten Dritter).