Nach der Generalklausel des § 781 Abs 2 Z 6 ABGB gelten auch Leistungen, die nach ihrem wirtschaftlichen Gehalt einem unentgeltlichen Rechtsgeschäft unter Lebenden gleichkommen, als Schenkungen, die bei der Bemessung des Pflichtteils hinzu- und anrechnungspflichtig sein können. Der Autor zieht aus dieser Regelung den Schluss, dass das bewusste Verjährenlassen einer Forderung durch den Erblasser im Pflichtteilsrecht als Schenkung zu behandeln ist, sofern es von einer Schenkungsabsicht getragen ist. Ein Naheverhältnis zwischen dem Erblasser und seinem Gläubiger liefere einen Anscheinsbeweis für eine solche Absicht, der vom Gegner des Pflichtteilsberechtigten entkräftet werden müsste. Eine verjährte Forderung des Erblassers falle als Naturalobligation in das Verlassenschaftsvermögen. Allerdings betrage ihr Wert null, wenn der Schuldner keine Zahlungsbereitschaft erkennen lässt und keine Aufrechnung gegen eine Schuld möglich ist.