EO: § 1 Z 5, §§ 54d, 54e
GOG: § 79
Die im vereinfachten Verfahren bewilligte Exekution ist aufgrund des Einspruchs des Verpflichteten einzustellen, wenn der betreibende Gläubiger keine geschäftsordnungsgemäße Ausfertigung des Exekutionstitels vorlegen kann.