ZPO: § 266
Ein Tatsachengeständnis, das nach den bisherigen Beweisergebnissen eindeutig falsch ist, bindet das Gericht nicht.
Dass das Gericht trotz Tatsachengeständnisses Beweise aufgenommen und mit dem Geständnis unvereinbare Feststellungen getroffen hat, begründet keinen relevanten Verfahrensmangel. Der Entscheidung sind die getroffenen Feststellungen (und nicht das Geständnis) zugrunde zu legen.