ZPO: §§ 14, 477 Abs 1 Z 4
ABGB: §§ 825, 851
Miteigentümer einer Liegenschaft, die vom Nachbarn auf Feststellung des strittigen Grenzverlaufs und Zustimmung zur Vermarkung der Grundgrenze geklagt werden, bilden im Verfahren eine einheitliche Streitpartei (notwendige Streitgenossenschaft).