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Vermietung einer Wohnung als längerfristige Unterkunft für Asylwerber hält sich im Rahmen der Widmung

RechtsprechungMiet- und WohnrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/539Zak 2017, 317 Heft 16 v. 9.9.2017

WEG: § 16 Abs 2

Die Wohnungswidmung eines Wohnungseigentumsobjekts mit zehn Zimmern und zwei Bädern umfasst die Nutzung für eine Wohngemeinschaft.

In der Vermietung eines solchen Wohnungseigentumsobjekts an ein Land zu dem Zweck, mehreren Asylwerbern eine längerfristige Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, liegt keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung.

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