WEG: § 16 Abs 2
Die Wohnungswidmung eines Wohnungseigentumsobjekts mit zehn Zimmern und zwei Bädern umfasst die Nutzung für eine Wohngemeinschaft.
In der Vermietung eines solchen Wohnungseigentumsobjekts an ein Land zu dem Zweck, mehreren Asylwerbern eine längerfristige Wohnmöglichkeit zur Verfügung zu stellen, liegt keine genehmigungspflichtige Widmungsänderung.