AußStrG: § 166
BWG: § 32 Abs 4 Z 2, § 38 Abs 2 Z 3
In das Inventar sind Vermögenswerte aufzunehmen, die zur Verlassenschaft gehören. Dass der Wert im Todeszeitpunkt im Besitz des Erblassers stand, ist keine Voraussetzung der Inventarisierung, sondern bloß ein Indiz dafür, dass die Voraussetzungen für die Aufnahme vorliegen.