HeimAufG: § 3 Abs 2
Eine Freiheitsbeschränkung iSd § 3 HeimAufG liegt nicht vor, wenn der insoweit einsichtsfähige Bewohner der Maßnahme zugestimmt hat. Dass dem in Bezug auf die konkrete Maßnahme einsichtsfähigen Bewohner die Einsichts- und Urteilsfähigkeit hinsichtlich der Abwägung von Alternativen fehlt, schadet nicht, wenn gleichwertige Alternativen gar nicht zur Verfügung stehen.