EheG: §§ 49, 60
ABGB: § 90 Abs 1
Der Ehegatte, der nach der einvernehmlichen Gestaltung der ehelichen Lebensgemeinschaft die Kinder betreuen sollte, wendete sich diesen übermäßig zu (ohne dass dies durch spezielle Erfordernisse gerechtfertigt gewesen wäre), zeigte kein Interesse mehr am anderen Ehegatten und lehnte gemeinsame Aktivitäten mit diesem ab. Dieses Verhalten kann bei der Verschuldensabwägung im Scheidungsverfahren als Eheverfehlung berücksichtigt werden.