ABGB: § 231
Wer keiner Erwerbstätigkeit nachgeht, weil er seinen pflegebedürftigen Ehegatten pflegt, muss sich gegenüber unterhaltsberechtigten Kindern (neben dem Ehegattenunterhaltsanspruch) das vom Ehegatten bezogene Pflegegeld als Einkommen anrechnen lassen.