JN: § 19 Z 2
Dass ein Hofrat des OGH, der dem im Hauptverfahren in dritter Instanz zuständigen Senat angehört, zuvor als Richter eines unterinstanzlichen Gerichts an der Rechtsmittelentscheidung im Provisorialverfahren über die Erlassung einer inhaltsgleichen oder -ähnlichen einstweiligen Verfügung mitgewirkt hat, begründet den Anschein der Befangenheit.