ABGB: §§ 1325, 1489
ZPO: §§ 228, 235
Die Verbindung der rechtzeitig eingebrachten Leistungsklage auf Schmerzengeld mit einem Feststellungsbegehren ermöglicht es dem Geschädigten, sein Schmerzengeldbegehren auch nach Ablauf der ursprünglichen Verjährungsfrist auszudehnen. Nach stRsp ist die Klagsausdehnung nicht auf in der Zwischenzeit neu eingetretene Schadenswirkungen beschränkt, sondern kann auch wegen des unverhofft günstigen Ergebnisses eines Sachverständigengutachtens über die früher erlittenen Schmerzen erfolgen.