ABGB: § 1295 Abs 1, § 1323
Im Rahmen des Schadenersatzes für den Verlust einer gebrauchten Sache (hier: antikes Silberbesteck) kann der Geschädigte als Deckungskapital zur Ersatzbeschaffung den Wiederbeschaffungswert verlangen. Die Neuherstellungskosten stehen ihm nur dann zu, wenn die Wiederbeschaffung nicht möglich ist oder ihm nicht zugemutet werden kann, weil sie eine äußerst langwierige und aufwendige Suche erfordern würde.