ABGB: §§ 531, 830
Die Verlassenschaft als (hier: außerbücherliche) Miteigentümerin ist aktiv legitimiert, eine Teilungsklage zu erheben.
Als Hindernis für die Teilung einer Miteigentumsgemeinschaft können nur vorübergehende, in absehbarer Zeit entfallende oder beseitigbare Umstände geltend gemacht werden. Nur im Fall krass ungleicher Interessenlagen kommen ausnahmsweise auch Umstände nicht vorübergehender Natur im Rahmen des Grundsatzes von Treu und Glauben als Teilungshindernis in Betracht.