Wenn einem Unternehmer die Verwendung von AGB-Klauseln in einem Verbandsprozess untersagt wird, gewährt ihm die Rsp grundsätzlich gem § 409 ZPO eine Umsetzungsfrist von mehreren Monaten, die idR nicht nur die Weiterverwendung der Klausel in Neuverträgen, sondern auch das "Sich-Berufen" auf die Klausel in Altverträgen temporär erlaubt (zB 8 Ob 132/15t = RdW 2017/185). In 6 Ob 235/15z = RdW 2017/184 ist der OGH jüngst von dieser Judikatur abgewichen und hat eine Leistungsfrist für das Verbot, sich auf die Klausel zu berufen, abgelehnt. Foglar-Deinhardstein verteidigt die bisherige Rsp und hält die Leistungsfrist für unionsrechtskonform (aA Micklitz, Vereinbarkeit von Leistungsfristen in der AGB-Kontrolle mit dem Unionsrecht, VbR 2017, 80; dazu Zak 2017/318, 180). Langer stimmt hingegen mit gewissen Einschränkungen der neuen Entscheidung zu. Eine Leistungsfrist sei nur gerechtfertigt, wenn die Umsetzung des Verbots ausnahmsweise besondere Schritte erfordert (wie die Richtigstellung von Kontosalden bei Zinssätzen, die auf Basis nichtiger Klauseln ermittelt wurden). Diese Leistungsfrist sollte jedoch deutlich kürzer ausfallen als die Frist für die Anpassung der AGB.