Die Vertragsanfechtung wegen List nach § 870 ABGB erfordert den Nachweis einer vorsätzlichen Irreführung. Nach Auffassung des Autors ist Unrechtsbewusstsein ein notwendiger Bestandteil des Vorsatzes. Fehle das Unrechtsbewusstsein, was insb bei einem Verstoß gegen eine ungeschriebene, aus der Verkehrsübung abgeleitete Aufklärungspflicht denkbar sei, stehe die erweiterte Anfechtungsmöglichkeit des § 870 ABGB nicht zur Verfügung. Als Alternative komme neben einer Irrtumsanfechtung gem §§ 871 f ABGB ein Naturalrestitutionsbegehren auf schadenersatzrechtlicher Grundlage (culpa in contrahendo) in Betracht, sofern dem Gegner sein fehlendes Unrechtsbewusstsein als Fahrlässigkeit anzulasten ist. Um die Wertungen des Irrtumsrechts nicht zu umgehen, bestehe diese Möglichkeit allerdings nur bei einem Geschäfts-, nicht jedoch bei einem Motivirrtum.