ABGB: §§ 904, 1295 Abs 1, §§ 1325, 1333 Abs 1
Ein Schadenersatz- bzw Schmerzengeldanspruch wird erst mit der bestimmten Geltendmachung durch Mahnung, Klage oder Klagserweiterung fällig.
Verzugszinsen für das Schmerzengeld stehen dem Geschädigten nicht ab dem Unfalltag, sondern erst ab Fälligkeit zu.