MRG: § 3 Abs 2 Z 2a
Mit der WRN 2015, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auch in Altmietverhältnissen auf "mitvermietete" Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt. Als "mitvermietet" gilt ein Wärmebe-
MRG: § 3 Abs 2 Z 2a
Mit der WRN 2015, die am 1. 1. 2015 in Kraft getreten ist, wurde die Erhaltungspflicht des Vermieters auch in Altmietverhältnissen auf "mitvermietete" Wärmebereitungsgeräte ausgedehnt. Als "mitvermietet" gilt ein Wärmebe-