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Schneider, Zur notwendigen Einschränkung der Interventionswirkung, ÖJZ 2017/76, 537.

LiteraturübersichtVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/382Zak 2017, 220 Heft 11 v. 27.6.2017

Wenn ein Dritter dem Vorprozess nicht auf Seite jener Partei, die ihm den Streit verkündet hat, sondern auf Seite des Gegners als Nebenintervenient beigetreten ist, besteht die Bindungswirkung der Prozessergebnisse nach 6 Ob 62/13f = Zak 2013/740, 404 grundsätzlich nur im Verhältnis zur unterstützten Partei, nicht jedoch im Verhältnis zum Streitverkünder. Die Autorin hält diese Auffassung für zutreffend. Auch wenn dem Dritten von beiden Parteien der Streit verkündet worden ist, trete die Interventionswirkung nur gegenüber jener Partei ein, auf deren Seite er als Nebenintervenient beigetreten ist. Kam es trotz Streitverkündigung durch beide Parteien zu keiner Nebenintervention, bestehe die Bindungswirkung generell. Durch den Widerruf des Beitritts könne der Nebenintervenient der Interventionswirkung ebenso wenig entgehen wie durch einen Seitenwechsel. Dass der OGH in 6 Ob 140/12z = Zak 2012/713, 379 eine Interventionswirkung angenommen hat, wenn der Adressat der Streitverkündigung die Zurückweisung des von ihm erklärten Beitritts unbekämpft gelassen hat, sei nicht gerechtfertigt. Bei rechtskräftiger Zurückweisung der Nebenintervention sollte die Bindungswirkung entfallen.

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