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Ersatz von Barauslagen im Rahmen der Verfahrenshilfe - Streitwertgrenze für Rekurs?

RechtsprechungVerfahrensrechtBearbeiter: Wolfgang KolmaschZak 2017/375Zak 2017, 219 Heft 11 v. 27.6.2017

ZPO: § 64 Abs 1 Z 1 lit f, § 517 Abs 3

Der Beschluss über den Antrag, Barauslagen im Rahmen der gem § 64 Abs 1 Z 1 lit f ZPO bewilligten Verfahrenshilfe zu ersetzen, ist eine Kostenentscheidung. Bei dem Rechtsmittel des Verfahrenshelfers gegen diesen Beschluss handelt es sich daher um einen Kostenrekurs, der gem § 517 Abs 3 ZPO jedenfalls unzulässig ist, wenn der Betrag 50 € nicht übersteigt.

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